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Finanzordnung/Kostenordnung
für den Chinesisch-Deutschen Kampfkunstverein - Bundesverband (Verein für asiatische Kampfkünste und Kampfsportarten) |
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1. Geltungsbereich
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Die Finanzordnung/Kostenordnung
des Chinesisch-Deutschen Kampfkunstvereins - Bun-desverband gilt für
sämtliche Finanzangelegenheiten des Vereins - und seiner Folgeorganisationen.
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2. Haushaltsplan
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| Der Verein erstellt für jedes Haushaltsjahr einen Haushaltsplan. Der Haushaltsplan wird vom Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen. Die einzelnen Positionen des Haushaltsplanes sind gegenseitig deckungsfähig. | |||||||||||||
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3. Aufstellung und Bewirtschaftung des Haushaltsplans
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| 1. Der Haushaltsplan
wird nach den allgemeinen Grundsätzen der Haushaltsführung auf-gestellt
und bewirtschaftet. Die Haushaltsmittel sind sparsam und wirtschaftlich
zu ver-wenden. 2. Die Mitgliederversammlung wählt ein für das Finanzwesen zuständiges Vorstandsmit-glied (Schatzmeister). Er ist zusammen mit den anderen Vorstandsmitgliedern für die ordnungsgemäße Aufstellung und Bewirtschaftung des Haushaltsplans verantwortlich. Der Haushaltsplan ist im ersten Quartal des laufenden Geschäftsjahres vorzulegen. 3. Der Schatzmeister hat jeweils im Zeitraum 01.01. bis 31.03. - für das vergangene Haushaltsjahr - Rechenschaft abzulegen (MV). |
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4. Jahresabschluß
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| Im Jahresabschluß sind die Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplanes nachzuwei-sen. Der Haushaltsplan hat außerdem eine Vermögensübersicht zu enthalten. Nach Prü-fung durch die gewählten Kassenprüfer erstattet der Schatzmeister dem Vorstand über das Ergebnis Bericht. Danach erfolgt die Veröffentlichung der Jahresrechnung im Rahmen der Rechenschaftsberichte des Vorstands - in der Mitgliederversammlung. | |||||||||||||
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5. Rechnungslegung/finanzielle
Förderung
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| 5.1. Der geschäftsführende
Vorstand ist im Rahmen seiner Zuständigkeit ermächtigt, auf der Grundlage
des Haushaltsplanes und der Satzung, Beschlüsse zur Vergabe von finanziellen
Mitteln zu fassen. 5.2. Die Einnahmen werden durch die Kostenordnung geregelt. 5.3. Ein entsprechender Nachweis ist zu führen, pauschale Auszahlungen sind nur nach Punkt 6 der Finanzordnung zulässig |
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6. Aufwandsentschädigungen
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Aufwandsentschädigungen können
pauschal gezahlt werden für Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden
Vorstandes - für ihre geleistete Vereinsarbeit, sowie für vom Vorstand
beauftragte Personen, ebenfalls in Ausübung von Vereinsarbeit und zu
Vereinszwecken. Eine Aufwandsentschädigung von bis zu 25, EUR monatlich
ist möglich, anderes muß vom Vorstand beschlossen werden.
Die Aufwandsentschädigung erfolgt am Ende des Geschäftsjahres und ist zudem abhän-gig von der jeweiligen Kassenlage. Fahrtkosten können nach Ermessen durch den Vorstand bewilligt werden. Es können 0,20 EUR (pro gefahrenen Kilometer) in Rechnung gestellt werden. |
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7. Sachliche und rechnerische
Feststellung
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Die sachliche und rechnerische
Feststellung einer Rechnung oder sonstigen Leistungsan-forderung an
den Verein obliegt dem jeweils nach der Geschäftsverteilung zuständigen
Personenkreis.
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8. Zahlungsverkehr
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| Der Zahlungsverkehr ist möglichst bargeldlos und grundsätzlich über das Bankkonto des Vereins abzuwickeln. Über jede Einnahme und Ausgabe muß ein Kassenbeleg vorhanden sein. | |||||||||||||
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9. Anweisungsberechtigung
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Zur Anweisung von Auszahlungen aufgrund ordnungsgemäß
eingegangener Verpflichtungen sind berechtigt:
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10. Kontenvollmacht
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Vereinsorgane sindVerfügungsberechtigt über das
Vereinskonto sind:
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11. Kostenordnung
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| 11.1. Geltungsbereich | |||||||||||||
| Die Kostenordnung des Chinesisch-Deutschen Kampfkunstvereins - Bundesverband gilt auch für alle Chinesisch-Deutschen Kampfkunstvereine in Deutschland und Folgeorganisationen. | |||||||||||||
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11.2. Mitgliedspässe und Jahressichtmarken
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Mitgliedspässe und die erste Jahressichtmarke reicht nur der Bundesverband - über den jeweiligen Landesverband, aus. Wo es noch keinen CDK-Landesverband gibt, können Mitgliedspässe und JSM direkt beim CDK-BV bestellt und gekauft werden. Zu deren e.V.-und vereinsrechtlichen Anerkennung - Förderung - Unfallversicherung usw. - sind die Gesetze, Richtlinien und Regularien des jeweiligen und bis dato noch nicht landesverbandlich begründeten und erfaßten Bundeslandes bzw. LSB selber anzuwenden. Der Ersterwerb Mitgliedspaß und Jahressichtmarke kostet das jeweils neue
Die nachfolgenden Jahresmarken reicht der jeweilige Landesverband aus. Ihr Erwerb kostet - im Jahresbeitrag für das laufende Jahr, pro
Zu entrichten ist der Einzelbeitrag an den BV - als sog. Bringepflicht - bis zum 31.03. des neuen laufenden Jahres - Nachbestellungen sind möglich. Nur der Bundesverein erwirb alle Dokumente vom Lizenzgeber bzw. von einer durch ihn autorisierten Stelle - hierzu sind die Landesverbände nicht berechtigt. Verlorene Pässe oder Jahresmarken werden nicht ersetzt, sie müssen neu erworben wer-den. Umtausch, z.B. wegen falscher Eintragungen, ist nur bei körperlicher Remission des fehlerhaften Dokumentes möglich. Die LV können alle Dokumente und Lizenzen zur Wei-terbildung von Mitgliedern, käuflich beim CDK-BV erwerben. |
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| 11.3. Prüfungs- und andere Gebühren | |||||||||||||
| Die durch den Bundesverband
lizenzierte Prüfer erwerben alle für eine Prüfung notwendi-gen Dokumente
vom Bundesverband des CDK - über ihren jeweiligen Landesverband. Die Prüfungsmarkengebühr - inklusive Urkunde - für alle Schülergraduierungen beträgt einheitlich 10, EUR (zusätzlich ist vom CDK-BV eine Prüfergebühr von 10, EUR für den nötigen Einzelprüfer empfohlen). Von der reinen Prüfungsgebühr (10, €) entfallen dem
Die Prüfungsmarkengebühr - inklusive Urkunde - für alle Meistergraduierungen beträgt einheitlich 70, EUR (zusätzlich ist vom CDK-BV eine Prüfergebühr von jeweils 25, EUR pro Prüfer - empfohlen). Von der reinen Prüfungsgebühr (70, €) entfallen dem
Für beim CDK-BV beantragte DAN-Verleihungen, ist dem Antragsteller eine Unkosten-pauschale von insgesamt 70, EUR zu berechnen - welche gleichsam wie die reine Prüfungsgebühr (70, €) für alle Meistergraduierungen abgerechnet/aufgeteilt wird. Als allgemeine Honorarkosten bei Kursen, Weiterbildungen und Fachlehrgängen - sind vorerst 18, EUR pro Unterrichtsstunde (a 45 min Regelmaß) und für den einzelnen Refe-renten/Lektor abrechnungsfähig. |
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12. Inkrafttreten
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| Die Finanzordnung/Kostenordnung tritt - gemäß des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 16.01.2010 rückwirkend zum 01.01.2010 in Kraft. | |||||||||||||
© CDK e.V. Bundesverband. Letzte Änderung am 12.02.2010.
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