Finanzordnung/Kostenordnung

für den

Chinesisch-Deutschen Kampfkunstverein - Bundesverband
(Verein für asiatische Kampfkünste und Kampfsportarten)
 
1. Geltungsbereich
Die Finanzordnung/Kostenordnung des Chinesisch-Deutschen Kampfkunstvereins - Bun-desverband gilt für sämtliche Finanzangelegenheiten des Vereins - und seiner Folgeorganisationen.
2. Haushaltsplan
Der Verein erstellt für jedes Haushaltsjahr einen Haushaltsplan. Der Haushaltsplan wird vom Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen. Die einzelnen Positionen des Haushaltsplanes sind gegenseitig deckungsfähig.
 
3. Aufstellung und Bewirtschaftung des Haushaltsplans
 
1. Der Haushaltsplan wird nach den allgemeinen Grundsätzen der Haushaltsführung auf-gestellt und bewirtschaftet. Die Haushaltsmittel sind sparsam und wirtschaftlich zu ver-wenden.

2. Die Mitgliederversammlung wählt ein für das Finanzwesen zuständiges Vorstandsmit-glied (Schatzmeister). Er ist zusammen mit den anderen Vorstandsmitgliedern für die ordnungsgemäße Aufstellung und Bewirtschaftung des Haushaltsplans verantwortlich. Der Haushaltsplan ist im ersten Quartal des laufenden Geschäftsjahres vorzulegen.

3. Der Schatzmeister hat jeweils im Zeitraum 01.01. bis 31.03. - für das vergangene Haushaltsjahr - Rechenschaft abzulegen (MV).
 
4. Jahresabschluß
Im Jahresabschluß sind die Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplanes nachzuwei-sen. Der Haushaltsplan hat außerdem eine Vermögensübersicht zu enthalten. Nach Prü-fung durch die gewählten Kassenprüfer erstattet der Schatzmeister dem Vorstand über das Ergebnis Bericht. Danach erfolgt die Veröffentlichung der Jahresrechnung im Rahmen der Rechenschaftsberichte des Vorstands - in der Mitgliederversammlung.
5. Rechnungslegung/finanzielle Förderung
 
5.1. Der geschäftsführende Vorstand ist im Rahmen seiner Zuständigkeit ermächtigt, auf der Grundlage des Haushaltsplanes und der Satzung, Beschlüsse zur Vergabe von finanziellen Mitteln zu fassen.

5.2. Die Einnahmen werden durch die Kostenordnung geregelt.

5.3. Ein entsprechender Nachweis ist zu führen, pauschale Auszahlungen sind nur nach Punkt 6 der Finanzordnung zulässig
 
6. Aufwandsentschädigungen
 
Aufwandsentschädigungen können pauschal gezahlt werden für Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstandes - für ihre geleistete Vereinsarbeit, sowie für vom Vorstand beauftragte Personen, ebenfalls in Ausübung von Vereinsarbeit und zu Vereinszwecken. Eine Aufwandsentschädigung von bis zu 25, EUR monatlich ist möglich, anderes muß vom Vorstand beschlossen werden.

Die Aufwandsentschädigung erfolgt am Ende des Geschäftsjahres und ist zudem abhän-gig von der jeweiligen Kassenlage.

Fahrtkosten können nach Ermessen durch den Vorstand bewilligt werden. Es können 0,20 EUR (pro gefahrenen Kilometer) in Rechnung gestellt werden.
7. Sachliche und rechnerische Feststellung
Die sachliche und rechnerische Feststellung einer Rechnung oder sonstigen Leistungsan-forderung an den Verein obliegt dem jeweils nach der Geschäftsverteilung zuständigen Personenkreis.
 
8. Zahlungsverkehr
 
Der Zahlungsverkehr ist möglichst bargeldlos und grundsätzlich über das Bankkonto des Vereins abzuwickeln. Über jede Einnahme und Ausgabe muß ein Kassenbeleg vorhanden sein.
9. Anweisungsberechtigung

Zur Anweisung von Auszahlungen aufgrund ordnungsgemäß eingegangener Verpflichtungen sind berechtigt:

  • der geschäftsführende Vorstand, entsprechend der gültigen Satzung, nach Genehmi-gung durch den Präsidenten.
10. Kontenvollmacht

Vereinsorgane sindVerfügungsberechtigt über das Vereinskonto sind:

  • der geschäftsführende Vorstand, entsprechend der gültigen Satzung.
11. Kostenordnung
 
11.1. Geltungsbereich
 
Die Kostenordnung des Chinesisch-Deutschen Kampfkunstvereins - Bundesverband gilt auch für alle Chinesisch-Deutschen Kampfkunstvereine in Deutschland und Folgeorganisationen.
11.2. Mitgliedspässe und Jahressichtmarken

Mitgliedspässe und die erste Jahressichtmarke reicht nur der Bundesverband - über den jeweiligen Landesverband, aus. Wo es noch keinen CDK-Landesverband gibt, können Mitgliedspässe und JSM direkt beim CDK-BV bestellt und gekauft werden. Zu deren e.V.-und vereinsrechtlichen Anerkennung - Förderung - Unfallversicherung usw. - sind die Gesetze, Richtlinien und Regularien des jeweiligen und bis dato noch nicht landesverbandlich begründeten und erfaßten Bundeslandes bzw. LSB selber anzuwenden.

Der Ersterwerb Mitgliedspaß und Jahressichtmarke kostet das jeweils neue

Mitglied 25,00 €, davon werden dem
Landesverein/Verband 10,00 € zugewiesen und zu dem einbehalten werden im
Bundesverein/Verband 15,00 €

Die nachfolgenden Jahresmarken reicht der jeweilige Landesverband aus. Ihr Erwerb kostet - im Jahresbeitrag für das laufende Jahr, pro

Einzelmitglied 8,00 €, davon werden dem
Landesverein/Verband 3,00 € zugewiesen und zudem einbehalten werden im
Bundesverein/Verband 5,00 €

Zu entrichten ist der Einzelbeitrag an den BV - als sog. Bringepflicht - bis zum 31.03. des neuen laufenden Jahres - Nachbestellungen sind möglich.

Nur der Bundesverein erwirb alle Dokumente vom Lizenzgeber bzw. von einer durch ihn autorisierten Stelle - hierzu sind die Landesverbände nicht berechtigt.

Verlorene Pässe oder Jahresmarken werden nicht ersetzt, sie müssen neu erworben wer-den. Umtausch, z.B. wegen falscher Eintragungen, ist nur bei körperlicher Remission des fehlerhaften Dokumentes möglich. Die LV können alle Dokumente und Lizenzen zur Wei-terbildung von Mitgliedern, käuflich beim CDK-BV erwerben.
11.3. Prüfungs- und andere Gebühren
Die durch den Bundesverband lizenzierte Prüfer erwerben alle für eine Prüfung notwendi-gen Dokumente vom Bundesverband des CDK - über ihren jeweiligen Landesverband.

Die Prüfungsmarkengebühr - inklusive Urkunde - für alle Schülergraduierungen beträgt einheitlich 10, EUR (zusätzlich ist vom CDK-BV eine Prüfergebühr von 10, EUR für den nötigen Einzelprüfer empfohlen). Von der reinen Prüfungsgebühr (10, €) entfallen dem

Landesverein/Verband 4,00 € und dem
Bundesverein/Verband 6,00 €

Die Prüfungsmarkengebühr - inklusive Urkunde - für alle Meistergraduierungen beträgt einheitlich 70, EUR (zusätzlich ist vom CDK-BV eine Prüfergebühr von jeweils 25, EUR pro Prüfer - empfohlen). Von der reinen Prüfungsgebühr (70, €) entfallen dem

Landesverein/Verband 20,00 € und dem
Bundesverein/Verband 50,00 €

Für beim CDK-BV beantragte DAN-Verleihungen, ist dem Antragsteller eine Unkosten-pauschale von insgesamt 70, EUR zu berechnen - welche gleichsam wie die reine Prüfungsgebühr (70, €) für alle Meistergraduierungen abgerechnet/aufgeteilt wird.

Als allgemeine Honorarkosten bei Kursen, Weiterbildungen und Fachlehrgängen - sind vorerst 18, EUR pro Unterrichtsstunde (a 45 min Regelmaß) und für den einzelnen Refe-renten/Lektor abrechnungsfähig.
12. Inkrafttreten
Die Finanzordnung/Kostenordnung tritt - gemäß des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 16.01.2010 rückwirkend zum 01.01.2010 in Kraft.