Vereinssatzung

für den

Chinesisch-Deutschen Kampfkunstverein - Bundesverband
(Verein für asiatische Kampfkünste und Kampfsportarten)
 
1. Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen
Chinesisch-Deutscher Kampfkunstverein - Bundesverband
(Verein für asiatische Kampfkünste und Kampfsportarten)
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung erhält der Ver-einsname den Zusatz "e.V.". Der Verein hat seinen Sitz in Erfurt. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
 
2. Vereinszweck
 
Vereinszweck ist die Pflege und Förderung der asiatischen Kampfkünste und des Kampfsportes, insbesondere des chinesischen Wushu.
Der Nutzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die
  • Förderung des Kampfkunstgedankens in Europa und die Verbreitung des chinesi-schen Wushu, sowie alle anderen asiatischen Kampfkünste und Kampfsportarten.
  • Zusammenarbeit der Kampfkunst-Vereine, Verbände und Einrichtungen
  • Austausch und Zusammenarbeit im Bereich Sport und Kultur, Durchführung von Seminaren   und Trainingslagern in China und Deutschland auch gegen Entgelt
  • Organisation und Durchführung von Kampfsport-Wettkämpfen
 
3. Gemeinnützigkeit
 
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, welche den Vereins-zwecken nicht entsprechen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
 
4. Aufgaben des Bundesverbands
 
Der Bundesverband ist der Dachverband aller in Deutschland eingetragenen Chinesisch-Deutschen Kampfkunstvereine bzw. der Sportler, die nach international gültigen Regeln von Verbänden und Organisationen, Wettkämpfe bestreiten wollen.

Zur Erfüllung seiner Aufgaben bietet der Bundesverein insbesondere folgende Leistungen:
  • Verwaltung aller in einem Chinesisch-Deutschen Kampfkunstverein eingetragenen Mitglieder, ihrer Leistungen und Befähigungen wie Prüfungen, Wettkampfergebnisse, Ranglisten oder auch Trainerbefähigungen, Trainerlizenzen, Kampfrichterlizenzen
  • Ausgabe von Mitgliedspässen, Jahressichtmarken, Urkunden und ähnliches
  • Erstellung von Wettkampfregeln in Übereinstimmung mit den international gültigen Wettkampfregeln und die Ausbildung von Kampfrichtern
  • Sichtung und Förderung leistungsbereiter Sportlerinnen und Sportler
  • Gewinnung von Sponsoren
  • Betreuung, Begleitung und Ausrichtung von Wettkämpfen auf nationaler und inter-nationaler Ebene - je nach finanzieller und personeller Möglichkeit des Bundesver-bandes
  • Aufbau einer deutschen Nationalmannschaft, die auf internationalem bzw. olympischen Niveau Wettkämpfe bestreiten und gewinnen kann
  • Kooperation mit Kampfkunstverbänden in Deutschland und anderer Nationen
  • Begleitung und Betreuung von Chinesisch-Deutschen Kampfkunstvereinen auf Landes- und Regionalebene bei der Gründung bzw. der Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben
  • überregionale Presse- und Medienarbeit unter Nutzung aller technischer Möglichkeiten
  • Aufklärung und Kontrolle in Sachen Doping und anderer verbotener leistungsstei-gernder Maßnahmen
Der Bundesverband kann für alle Aufgaben Fachausschüsse einsetzen oder Fachreferenten bestellen, um eine leistungsgerechte Förderung der Verbandsmitglieder zu ermöglichen.

Mit besonderer Aufmerksamkeit widmet sich der Bundesverband der Kinder- und Jugendförderung, so daß sowohl die sportlichen Leistungen angemessen und verant-wortlich entwickelt werden als auch die Bereitschaft zu einem friedvollen Zusammenle-ben der Menschen und Nationen.
 
5. Mitgliedschaft
 
Vereinsmitglieder können natürliche Personen, juristische Personen, Personen, Verei-nigungen oder Einrichtungen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter. Stimmberechtigt sind Mitglieder ab 18 Jahren.

Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

Personen, die sich um die Förderung des Sports und der Jugend besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluß des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, oder andere, dem Zweck entsprechende Ehrungen erhalten.
 
6. Beendigung der Mitgliedschaft
 
Die Mitgliedschaft eines Vereinsmitglieds endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.

Der Austritt kann nur zum Schluß eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Der Ausschluß eines ordentlichen Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied
  • die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt
  • die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt
  • mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist. Die Forderungen gegenüber dem Verband bleiben bestehen, es sei denn - der Vorstand beschließt etwas anderes
  • eines Dopingvergehens überführt worden ist
Vor der Entscheidung über den Ausschluß hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen mittels eingeschrie-benem Brief bekanntzugeben. Gegen den Ausschlußbeschluß steht dem Betroffenen kein Beschwerderecht zu.
 
7. Mitgliedsbeiträge
 
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung in Form einer Kostenordnung festgelegt. Alle weiteren Kosten, Einahmen und Ausgaben werden innerhalb der Finanzord-nung/Kostenordnung des Bundesverbandes geregelt.

Ehrenmitglieder, als Einzelpersonen - sind von der Beitragspflicht befreit. Sie haben keine Stimmberechtigung im Sinne eines Vorstandsmitgliedes, es sei denn - sie ver-treten ordentlich/beauftragt einen Mitgliedsverein oder eine Mitgliedseinrichtung.
 
8. Organe des Vereins
 
Vereinsorgane sind
  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
 
9. Mitgliederversammlung
 
Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig;
  • Wahl des Vorstandes
  • Entlastung des Vorstandes nach angenommener Rechenschaftslegung
  • Beschlußfassung über Änderung der Satzung
  • Beschlußfassung über die Vereinsauflösung
  • Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern
  • weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet - mit der Rechenschaftslegung des ver-gangenen Geschäftsjahres, im ersten Quartal des laufenden Jahres statt.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind durchzuführen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn das mindestens ein Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand verlangen.

Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand durch nachweisbare schriftliche Einla-dung einer Frist von 4 Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberu-fen. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und zu den tatsächlich anwesenden Mitgliedern, mindestens 50% des geschäftsführenden Vorstand mitanwesend sind.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefaßt - auch Satzungsänderungen.

Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen, bei Beschlüssen zur Vereinsauflösung sind Stimment-haltungen nicht möglich.

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
 
10. Vorstand/Geschäftsführender Vorstand
 
Der Vorstand des CDK-Bundesverbandes setzt sich zusammen aus
 
  • 1. dem Präsidenten/ in
  • 2. dem Vizepräsidenten/ in (verantwortlich für Wettkampf/Leistungssport)
  • 3. dem Schatzmeister/ in
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Präsidenten/in, dem Vizepräsiden-ten/ in und dem Schatzmeister/ in. Der geschäftsführende Vorstand regelt alle laufenden Geschäfte. Eine Erweiterung des Vorstandes kann in der Mitgliederversammlung mittels Beschluß erfolgen.

Im Sinne des § 26 des BGB ist der geschäftsführende Vorstand, einzeln in Absprache mit dem Präsidenten, oder in einem dringlichen Fall, in Absprache mit einem anderen geschäftsführenden Vorstandsmitglied, vertretungsberechtigt. Bei wichtigen Fragen, z.B. über Vereinbarungen, finanziellen Entscheidungen usw. - muß eine Mehrheitsentscheidung durch den geschäftsführende Vorstand getroffen werden.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich nach innen und nach außen, durch je zwei Vorstandsmitglieder des geschäftsführende Vorstandes vertreten.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.

Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von 4 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, welche vom Präsidenten (oder in dessen Auf-trag, von einem der anderen Vorstandsmitglieder) einberufen wurden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.

Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn über 50% seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei eventueller Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten/1. Vorsitzenden.

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht ei-nem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die
  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  • Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jah-resberichts, Vorlage der Jahresplanung
  • Beschlußfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern
11. Geschäftsstelle
 
Der Aufbau und die Führung der Geschäftsstelle obliegt dem Vorstand. Der Vorstand beauftragt ein Mitglied mit der Führung der Geschäftsstelle.
 
12. Sportstätten
 
Der Vorstand ist berechtigt, Sportstätten anzumieten, die die satzungsgemäße Durch-führung der Vereinsaufgaben ermöglichen. Der Vorstand ist dafür von den Bestimmungen des § 181 BGB befreit.
 
13. Kassenprüfer
 
Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vor-stand angehören dürfen. Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buch-führung und der Belege des Vereins, sowie die Kassenführung - auf sachlich und rechnerisch richtig - und sie bestätigen dieses, durch ein Protokoll und durch ihre Un-terschriften. Über das Ergebnis ist in der jährlichen Mitgliederversammlung zu berichten. Bei ordnungsgemäßer Kassenführung erfolgt der Antrag auf Entlastung des Vorstands.
 
14. Auflösung des Vereins
 
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen wer-den, bei deren Einberufung die Beschlußfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.

Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschie-nenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Ver-mögen des Vereins an den Landessportbund Thüringen, Werner-Seelenbinder-Straße 1, 99096 Erfurt, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports nutzen darf.

Die Liquidation des Vereins erfolgt durch den Vorstand. Zu Liquidatoren können auch andere Personen bestellt werden, die die laufenden Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
 
15. Inkrafttreten
 
Diese Satzung wurde durch Beschluß der Bundesvorstandssitzung und mit dem Sitzungsprotokoll vom 11.11.2009 - geändert.
Mit Beschluss der Mitgliederversammlung (16.01.2010) - tritt die neue Satzung rückwirkend zum 01.01.2010 in Kraft.