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Vereinssatzung
für den Chinesisch-Deutschen Kampfkunstverein - Bundesverband (Verein für asiatische Kampfkünste und Kampfsportarten) |
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1. Name, Sitz, Geschäftsjahr
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Der Verein führt den Namen
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Chinesisch-Deutscher Kampfkunstverein - Bundesverband
(Verein für asiatische Kampfkünste und Kampfsportarten) |
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| Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung erhält der Ver-einsname den Zusatz "e.V.". Der Verein hat seinen Sitz in Erfurt. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. | |
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2. Vereinszweck
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| Vereinszweck ist die Pflege und Förderung der
asiatischen Kampfkünste und des Kampfsportes, insbesondere des chinesischen
Wushu. Der Nutzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die |
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3. Gemeinnützigkeit
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| Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, welche den Vereins-zwecken nicht entsprechen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. |
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4. Aufgaben des Bundesverbands
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| Der Bundesverband ist der Dachverband aller
in Deutschland eingetragenen Chinesisch-Deutschen Kampfkunstvereine bzw.
der Sportler, die nach international gültigen Regeln von Verbänden und
Organisationen, Wettkämpfe bestreiten wollen. Zur Erfüllung seiner Aufgaben bietet der Bundesverein insbesondere folgende Leistungen: |
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| Der Bundesverband kann für alle
Aufgaben Fachausschüsse einsetzen oder Fachreferenten bestellen, um eine
leistungsgerechte Förderung der Verbandsmitglieder zu ermöglichen. Mit besonderer Aufmerksamkeit widmet sich der Bundesverband der Kinder- und Jugendförderung, so daß sowohl die sportlichen Leistungen angemessen und verant-wortlich entwickelt werden als auch die Bereitschaft zu einem friedvollen Zusammenle-ben der Menschen und Nationen. |
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5. Mitgliedschaft
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| Vereinsmitglieder können natürliche Personen,
juristische Personen, Personen, Verei-nigungen oder Einrichtungen werden.
Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter.
Stimmberechtigt sind Mitglieder ab 18 Jahren. Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Personen, die sich um die Förderung des Sports und der Jugend besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluß des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, oder andere, dem Zweck entsprechende Ehrungen erhalten. |
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6. Beendigung der Mitgliedschaft
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| Die Mitgliedschaft eines Vereinsmitglieds endet
durch Austritt, Ausschluß oder Tod. Der Austritt kann nur zum Schluß eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der Ausschluß eines ordentlichen Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied |
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| Vor der Entscheidung über den Ausschluß hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen mittels eingeschrie-benem Brief bekanntzugeben. Gegen den Ausschlußbeschluß steht dem Betroffenen kein Beschwerderecht zu. | |
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7. Mitgliedsbeiträge
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| Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
Die Höhe des Jahresbeitrages und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung
in Form einer Kostenordnung festgelegt. Alle weiteren Kosten, Einahmen
und Ausgaben werden innerhalb der Finanzord-nung/Kostenordnung des Bundesverbandes
geregelt. Ehrenmitglieder, als Einzelpersonen - sind von der Beitragspflicht befreit. Sie haben keine Stimmberechtigung im Sinne eines Vorstandsmitgliedes, es sei denn - sie ver-treten ordentlich/beauftragt einen Mitgliedsverein oder eine Mitgliedseinrichtung. |
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8. Organe des Vereins
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| Vereinsorgane sind | |
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9. Mitgliederversammlung
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| Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig; | |
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| Die ordentliche Mitgliederversammlung findet
- mit der Rechenschaftslegung des ver-gangenen Geschäftsjahres, im ersten
Quartal des laufenden Jahres statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind durchzuführen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn das mindestens ein Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand verlangen. Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand durch nachweisbare schriftliche Einla-dung einer Frist von 4 Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberu-fen. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und zu den tatsächlich anwesenden Mitgliedern, mindestens 50% des geschäftsführenden Vorstand mitanwesend sind. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefaßt - auch Satzungsänderungen. Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen, bei Beschlüssen zur Vereinsauflösung sind Stimment-haltungen nicht möglich. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. |
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10. Vorstand/Geschäftsführender Vorstand
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| Der Vorstand des CDK-Bundesverbandes setzt sich zusammen aus | |
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| Der geschäftsführende Vorstand besteht aus
dem Präsidenten/in, dem Vizepräsiden-ten/ in und dem Schatzmeister/ in.
Der geschäftsführende Vorstand regelt alle laufenden Geschäfte. Eine Erweiterung
des Vorstandes kann in der Mitgliederversammlung mittels Beschluß erfolgen. Im Sinne des § 26 des BGB ist der geschäftsführende Vorstand, einzeln in Absprache mit dem Präsidenten, oder in einem dringlichen Fall, in Absprache mit einem anderen geschäftsführenden Vorstandsmitglied, vertretungsberechtigt. Bei wichtigen Fragen, z.B. über Vereinbarungen, finanziellen Entscheidungen usw. - muß eine Mehrheitsentscheidung durch den geschäftsführende Vorstand getroffen werden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich nach innen und nach außen, durch je zwei Vorstandsmitglieder des geschäftsführende Vorstandes vertreten. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von 4 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, welche vom Präsidenten (oder in dessen Auf-trag, von einem der anderen Vorstandsmitglieder) einberufen wurden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn über 50% seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei eventueller Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten/1. Vorsitzenden. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht ei-nem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die |
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11. Geschäftsstelle
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| Der Aufbau und die Führung der Geschäftsstelle obliegt dem Vorstand. Der Vorstand beauftragt ein Mitglied mit der Führung der Geschäftsstelle. | |
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12. Sportstätten
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| Der Vorstand ist berechtigt, Sportstätten anzumieten, die die satzungsgemäße Durch-führung der Vereinsaufgaben ermöglichen. Der Vorstand ist dafür von den Bestimmungen des § 181 BGB befreit. | |
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13. Kassenprüfer
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| Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vor-stand angehören dürfen. Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buch-führung und der Belege des Vereins, sowie die Kassenführung - auf sachlich und rechnerisch richtig - und sie bestätigen dieses, durch ein Protokoll und durch ihre Un-terschriften. Über das Ergebnis ist in der jährlichen Mitgliederversammlung zu berichten. Bei ordnungsgemäßer Kassenführung erfolgt der Antrag auf Entlastung des Vorstands. | |
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14. Auflösung des Vereins
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| Die Auflösung des Vereins kann nur in einer
Mitgliederversammlung beschlossen wer-den, bei deren Einberufung die Beschlußfassung
über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschie-nenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Ver-mögen des Vereins an den Landessportbund Thüringen, Werner-Seelenbinder-Straße 1, 99096 Erfurt, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports nutzen darf. Die Liquidation des Vereins erfolgt durch den Vorstand. Zu Liquidatoren können auch andere Personen bestellt werden, die die laufenden Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. |
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15. Inkrafttreten
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| Diese Satzung wurde durch Beschluß der Bundesvorstandssitzung
und mit dem Sitzungsprotokoll vom 11.11.2009 - geändert. Mit Beschluss der Mitgliederversammlung (16.01.2010) - tritt die neue Satzung rückwirkend zum 01.01.2010 in Kraft. |
© CDK e.V. Bundesverband. Letzte Änderung am 12.02.2010.
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